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Personalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz / § 75 Einigungsstelle

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(1) 1Zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. 2Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalls bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen und das den Vorsitz führt. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das unparteiische Mitglied durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt. 4Unter den Mitgliedern der Personalvertretung müssen sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich Beamtinnen und Beamte oder im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte. 5Beide Geschlechter sollen in der Einigungsstelle vertreten sein. 6Das unparteiische Mitglied ist innerhalb von zehn Werktagen nach Benennung der übrigen Mitglieder zu bestellen. 7Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.

 

(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle für die Dauer der Amtszeit der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet werden; Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die Person des unparteiischen Mitgliedes für die gesamte Amtszeit erzielt wird.

 

(3) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3Im Einvern...

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