§ 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 LPVG-BB – Mitbestimmungsverfahren, § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 LPVG-BB – Umfang der Mitbestimmung, § 72 Abs. 1, 2, 3, 4 LPVG-BB – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle, § 73 Abs. 1, 2, 3 LPVG-BB – Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

Die Regelung in § 61 LPVG-BB stimmt im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen Regelung überein. Insofern kann auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen werden. Hiervon enthält § 61 LPVG-BB folgende Abweichungen:

  • § 61 LPVG-BB (Mitbestimmungsverfahren)
    Nach Abs. 3 Satz 3 hat die Dienststelle wie in § 70 BPersVG 10 Arbeitstage Zeit, die Angelegenheit nach Eingang der Ablehnung des Personalrats auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorzulegen.

    Auch die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt 10 Arbeitstage (§ 61 Abs. 7 LPVG-BB).

    In Abs. 8 ist das Verfahren bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau geregelt. Hier kann die Dienststellenleitung bei Nichtzustandekommen einer Einigung die Einigungsstelle binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen anrufen.

    Abs. 10 enthält eine über die bundesrechtliche Regelung hinausgehende Befugnis zum Erlass eilbedürftiger Maßnahmen, wenn ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der damit erzeugte Erfolg andernfalls nicht eintreten könnte. Die entsprechenden Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen.

  • §§ 6266 LPVG-BB (Umfang der Mitbestimmung)
    Der Umfang der Mitbestimmung ist in §§ 62-66 LPVG-BB geregelt. In all den dort aufgeführten Fällen entscheidet die Einigungsstelle, es sei denn, es greift einer der Ausnahmetatbestände in § 62 LPVG-BB z. B. nach Absatz 5, wonach die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen betreffs Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbarer Angestellter entfällt. In § 63 Abs. 1 Nr. 10a LPVG-BB ist die Umsetzung innerhalb der Dienststelle der Mitbestimmung unterworfen, wenn die Maßnahme auf mehr als 6 Monate geplant ist und damit ein Wechsel des Dienstortes (dazu wird auf das Einzugsgebiet nach Umzugskostenrecht verwiesen) verbunden ist.
  • §§ 72, 73 LPVG-BB (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Die Kompetenz der Einigungsstelle zur abschließenden Entscheidung ist in den §§ 72 und 73 LPVG-BB geregelt. Nach § 72 Abs. 4 LPVG-BB ist der Beschluss grundsätzlich für die Beteiligten bindend. Im Hinblick auf die verfassungsmäßigen Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Personalrats wird dieses Mitentscheidungsrecht der Einigungsstelle in § 73 LPVG-BB jedoch eingeschränkt, wobei diese Einschränkungen nicht im vollen Umfang der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt.

    In den in § 73 Abs. 1 LPVG-BB angeführten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Entsprechendes gilt auch für Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände.

    Nach Abs. 2 besteht dieses Recht zur Aufhebung auch für Beschlüsse der Einigungsstelle, die gegen geltendes Recht verstoßen.

    Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein derartiges Aufhebungsrecht vorliegen, erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde. Die Aufhebung von Beschlüssen ist von der dafür zuständigen Dienststelle gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu begründen.

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