Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats muss sich die vorläufige Maßnahme auf das unumgänglich Notwendige beschränken und darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen.[1] So ist bei dem oben angeführten Leistungsbescheid zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Vollstreckbarkeit auszusetzen. Oder bei dem anderen Beispiel der Abordnung des Lehrers zur Deckung des Unterrichtsbedarfs darf keine Versetzung vorgenommen werden. Unzulässig wären daher beamtenrechtliche Gestaltungsmaßnahmen wie Ernennung oder Versetzung. Soll ein Beamter eingestellt werden, so könnte der Vorläufigkeit der Maßnahme z. B. dadurch Rechnung getragen werden, dass er zunächst als Beschäftigter befristet eingestellt wird. Unzulässig wären auch die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen oder die Kündigung von Wohnungen. Vollendete Tatsachen würden unzulässigerweise auch geschaffen bei der Anordnung von Überstunden[2] sowie bei der vorbehaltlosen und unbefristeten Einstellung von Beschäftigten oder deren Kündigung.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings ausnahmsweise die Schaffung vollendeter Tatsachen zulässig, wenn bei einer weiteren Verzögerung die Gefahr der Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter bestünde.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge