Abs. 1 regelt den Inhalt des Mitbestimmungsrechts. Danach kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.

Volle Mitbestimmung bedeutet, dass sich beide Partner – Dienststelle und Personalrat – gleichberechtigt gegenüberstehen und die beabsichtigte Maßnahme erst vollzogen werden darf, nachdem der Personalrat seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat. Im Fall einer Nichteinigung entscheidet die unabhängige Einigungsstelle abschließend (§ 75 BPersVG).

Bei der eingeschränkten Mitbestimmung beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die oberste Bundesbehörde oder das nach § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zuständige Organ oder seines Ausschusses. Diese beraten anschließend über die Empfehlung und entscheiden abschließend.

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