1 Bundesrecht

§§ 70 ff. BPersVG

2 Mitbestimmungsverfahren

Abschnitt 1: Mitbestimmungsverfahren bis zum Beschluss der Einigungsstelle

A. Überblick

Das Verfahren der Mitbestimmung ist für den Bereich des Bundes in §§ 70-76 BPersVG geregelt. Dabei beinhaltet § 70 BPersVG das Verfahren zwischen der Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt, sowie dem hierfür zuständigen Personalrat. Das Stufenverfahren ist in § 71 BPersVG geregelt. Die Regelung zu den Fällen, die im Anschluss an das Stufenverfahren eine Anrufung der Einigungsstelle ermöglichen, findet sich in § 72 BPersVG. Die Reglungen zur Einigungsstelle und ihren Kompetenzen sind in §§ 73 ff. BPersVG zu finden.

§ 77 BPersVG beinhaltet das Initiativrecht des Personalrats, bestimmt also, in welchen Fällen der Personalrat das Mitbestimmungsverfahren eigenständig in Gang setzen kann.

§§ 73 und 74 BPersVG regeln die Errichtung, Zusammensetzung und die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

Hinsichtlich der Regelungen in den Ländern enthalten die §§ 94-107 BPersVG a. F. Rahmenvorschriften, die bis 31.12.2024 weiter gelten, § 131 BPersvG. Hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretungen in den Ländern ist die maßgebende Rahmenvorschrift § 104 BPersVG a. F.. Danach soll hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretungen in innendienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten eine Regelung angestrebt werden, die der Regelung des BPersVG entspricht. Für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung soll die Entscheidung einer Einigungsstelle übertragen werden. Jedoch darf der Einigungsstelle kein abschließendes Letztentscheidungsrecht übertragen werden bei Maßnahmen, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere bei Entscheidungen

  • in personellen Angelegenheiten der Beamten,
  • über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen,
  • in organisatorischen Angelegenheiten.

Allerdings ist im Rahmen der Föderalismusreform 2006 die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenregelungen aufgehoben worden. Es fehlt nunmehr an einer diesbezüglichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Damit sind die bisherigen Regelungen jedoch nicht wirkungslos geworden. Vielmehr greift die Übergangsregelung des § 125a GG. Danach gelten die aufgrund der bisherigen Rahmenkompetenz erlassenen Vorschriften bis auf Weiteres fort, bis es durch entsprechendes Landesrecht ersetzt wird. Diese Regelung ist nicht präzise, da die Länder ja keine Rahmenregelungen erlassen, also die Regelungen gar nicht "ersetzen" können. Daher ist die Regelung so zu verstehen, dass zwar die §§ 94106 BPersVG a. F. fortgelten, die Länder aber nicht mehr daran gebunden sind.

Mit der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ab 15.6.2021 wurden die Rahmenvorschriften reduziert und die Übergangsregelung durch § 131 BPersVG a. F. auf den Zeitraum bis zum 31.12.2024 beschränkt.

Die Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen ist durch § 128 BPersVG auch weiterhin für die Länder verbindlich geregelt.

B. Bundespersonalvertretungsgesetz

§ 70 BPersVG – Verfahren der Mitbestimmung

I. § 70 Abs. 1 BPersVG (Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit)

1. Volle und eingeschränkte Mitbestimmung

Abs. 1 regelt den Inhalt des Mitbestimmungsrechts. Danach kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.

Volle Mitbestimmung bedeutet, dass sich beide Partner – Dienststelle und Personalrat – gleichberechtigt gegenüberstehen und die beabsichtigte Maßnahme erst vollzogen werden darf, nachdem der Personalrat seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat. Im Fall einer Nichteinigung entscheidet die unabhängige Einigungsstelle abschließend (§ 75 BPersVG).

Bei der eingeschränkten Mitbestimmung beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die oberste Bundesbehörde oder das nach § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zuständige Organ oder seines Ausschusses. Diese beraten anschließend über die Empfehlung und entscheiden abschließend.

2. Beabsichtigte Maßnahme

Maßnahmen i. S. d. § 77 BPersVG sind Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters, die einen der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungstatbestände betreffen und den Rechtsstand des oder der Beschäftigten berühren, §§ 78-80 BPersVG[1] Dies ist z. B. nicht gegeben bei einer Anordnung einer Wiederbesetzungssperre durch die Direktion eines Klinikums[2] oder aber bei einer Gestattung der Benutzung eines privaten Notebooks zur Erledigung dienstlicher Aufgaben auf Wunsch des Beschäftigten.[3]

Unter den Begriff der Maßnahme fallen auch weichenstellende vorentscheidende Maßnahmen, die der eigentlich mitbestimmungspflichtigen Maßnahme vorausgehen, wie z. B. die vorläufige Bestellung eines stellvertretenden Schulleiters und Fachgebietsleiters bei den berufsfördernden Schulen[4], die Entsendung zu Beförderungslehrgängen oder zu einer Zusatzausbildung, wenn die Teilnahme daran als Vorstufe einer Beförderung anzusehen ist[5], die Versetzung zum ...

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