§ 76 Abs. 1 ThürPersVG regelt wie das Bundesrecht die Durchführung der Entscheidung durch die Dienststelle. Es findet sich aber ein Verweis darauf, dass die Durchführung in angemessener Frist erfolgen soll. Im Zusammenspiel mit den Konsequenzen nach § 76 Abs. 2 ThürPersVG ist die Regelung auch mehr als Handlungsverpflichtung, denn als Zuständigkeitnorm zu verstehen. § 76 Abs. 2 ThürPrsVG gibt der Personalvertretung die Möglichkeit des Einigungsstellenverfahrens, aber auch den direkten Ruf des Verwaltungsgerichts an die Hand, wenn die nicht umgesetzte Entscheidung auf einer Dienstvereinbarung oder aufgrund einer Initiative des Personalrates zustandegekommen ist. § 76 Abs. 3 ThürPersVG entspricht dann wieder der Regelung des § 64 Abs. 2 BPersVG.

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