§ 54 Abs. 1 HmbPersVG

Die Regelungen über den Zeitpunkt der Abhaltung von Personalversammlungen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG findet sich inhaltlich in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wieder. Insofern wird auf die Ausführungen verwiesen. § 54 Abs. 1 HmbPersVG bezieht darüber hinaus auch § 21 "Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht", § 22 "Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht", § 23 "Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle" und § 24 "Aufgaben des Wahlvorstands" mit ein.

Dadurch, dass Hamburg als freie Hansestadt und Stadtstaat gleichzeitig für die Landesaufgaben zuständig ist und hierzu auch die Aufgaben des Schulwesens gehören, wurde in § 54 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG konkretisierend für den Bereich der Schulen eine eigenständige Regelung von Personalversammlungen mit aufgenommen.

Im BPersVG fehlt aus den vorstehend genannten Gründen eine entsprechende Regelung. Es sollten aber im Bereich des Bundes, Personalversammlungen, für eventuell dem Bund unterstellten Schulen, außerhalb der vormittaglichen Unterrichtszeit erfolgen.[1]

Die Reglung über den Zeitpunkt sonstiger Personalversammlungen in § 57 Abs. 1 Satz 3 HmbPersVG ist inhaltsgleich in § 60 Abs. 1 BPersVG zu finden, sodass auch hier auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

§ 54 Abs. 2 HmbPersVG

Eine vergleichbare Regelung von § 57 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG über den Ausgleich von Wegzeiten und Fahrtkosten sowie den Ausgleich der Bezüge oder Arbeitsentgelte für Personalversammlungen innerhalb der Dienstzeit finden sich in § 60 Abs. 3 und Abs. 4 BPersVG wieder.

§ 57 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG legt allgemein fest, dass die Zeiten der Teilnahme an Personalversammlungen nach Abs. 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit gelten, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden. § 60 Abs. 1 BPersVG differenziert hier und regelt, dass die Personalversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden haben und in Verbindung mit § 60 Abs. 2 und Abs. 3 BPersVG (vergleichbare Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 3 HmbPersVG) als Arbeitszeit gelten. Danach hat die Teilnahme an der Personalversammlung keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Entsprechend wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Soweit aber Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, gewährt § 60 Abs. 3 Satz 2BPersVG den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang.

Zu § 57 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG wird auf das nachstehende Rundschreiben des Senatsamts für Verwaltungsdienste vom 16.4.1973 verwiesen.

Rundschreiben des Senatsamts für den Verwaltungsdienst – Personalamt – vom 16.4.1973, AZ.: 102.70-13/3.2,2 -:

"In verschiedenen Behörden und Ämtern bestehen Zweifel, in welchen Fällen eine Erstattung von zusätzlichen Fahrtkosten für die Teilnahme an Personalversammlungen in Betracht kommt. Das Senatsamt für den Verwaltungsdienst weist hierzu auf folgendes hin: Im § 54 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG[2] heißt es, dass zusätzliche Fahrtkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Abs. 1 Satz 1 entstehen, nach dem HmbRKG erstattet werden. Weitere Aussagen über eine Erstattung von zusätzlichen Fahrtkosten für die Teilnahme an Personalversammlungen enthält das HmbPersVG nicht. Hiernach ist es nicht zulässig, zusätzliche Fahrtkosten (zu diesem Begriff vgl. Abs. 8 der Erläuterungen zu den §§ 53 bis 57 HmbPersVG in der Anlage 2 zur Bürgerschaftsdrucksache VII/2366) für die Teilnahme an Personalversammlungen in anderen als den von § 54 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG erfassten Fällen zu erstatten. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen steht also im Wesentlichen nur teilzeitbeschäftigten und im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den zur Teilnahme an der Personalversammlung erforderlichen weiteren Weg von der Wohnung zur Dienststätte und zurück ein Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Fahrtkosten zu. Bei den Beratungen des Ausschusses der Bürgerschaft für den öffentlichen Dienst hatte zunächst eine weitergehende Regelung zur Diskussion gestanden, sie wurde aber verworfen, insbesondere nachdem festgestellt worden war, dass § 44 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes von 15.1.1972 (BGBl. I S. 13) einer Erstattung von Fahrtkosten ebenfalls nur in dem beschriebenen engbegrenzten Rahmen vorsieht. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG besteht für die Behörden und Ämter auch dann keine Handhabe zur Erstattung von zusätzlichen Fahrtkosten, wenn ein Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wegen der Eigenart der Dienststelle zur Teilnahme an einer innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlung zusätzliche Wege von der jeweiligen Dienststätte zum Ort der Personalversammlung zurückzulegen hat und hierfür regelmäßig zusätzliche Fahrtkosten anfallen. Für Fälle diese...

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