(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand und bestimmt darunter die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 2Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören. 4Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

 

(2) 1Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. 2Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. 3Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

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