1In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. 2Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. 3Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

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