§ 51 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG

§ 51 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geht davon aus, dass alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden und unterscheidet sich insoweit von der Regelung des § 60 Abs. 1 BPersVG.

Damit ist eine Unterscheidung hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Personalversammlungen nicht notwendig.

Ebenso wie im BPersVG können Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. Zwingende Gründe sind wie beim BPersVG nicht erforderlich.

§ 51 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG

§ 51 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG bestimmt ebenso wie § 60 Abs. 32 BPersVG, dass für die Teilnahme an Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, keine Minderung der Besoldung bzw. des Entgelts erfolgt.

§ 51 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG

§ 51 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG sieht für die Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit eine Dienstbefreiung in dem zeitlichen Umfang, den die Personalversammlung in Anspruch nahm, vor und entspricht nahezu wörtlich dem § 60 Abs. 23 BPersVG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.

Abweichend vom BPersVG gibt es aber auch eine entsprechende Dienstbefreiung für die erforderlichen Wege- und Fahrtzeiten.

§ 51 Abs. 2 SächsPersVG

Fahrtkosten der Beschäftigten, um zu einer Personalversammlung hin und zurück zu gelangen, sind unter bestimmten Umständen von der Dienststelle zu erstatten. § 60 Abs. 4 BPersVG und auch § 51 Abs. 2 SächsPersVG enthalten hierzu Regelungen, die allerdings zum Teil inhaltlich voneinander abweichen.

§ 51 Abs. 2 SächsPersVG erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird verdeutlicht, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen.

Zudem begrenzt das SächsPersVG die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück.

Fahrtkosten im Sinne des § 50 Abs. 2 SächsPersVG werden daher grundsätzlich nur anfallen, sofern Beschäftigte von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.

Der Ersatz der Fahrtkosten erfolgt aufgrund der Verweisung in § 112 SächsBG bzw. § 23 Abs. 3.1 TVöD-V/§ 23 Abs. 4 TV-L nach dem SächsRKG.

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