§ 47 LPVG NW

§ 60 Abs. 1 BPersVG enthält eine mit § 47 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2BPersVG) erfolgen außerhalb der Arbeitszeit.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW finden alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Damit ist eine Entscheidung hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Personalversammlungen nicht notwendig.

Ebenso wie im BPersVG können Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die dienstlichen Verhältnisse dieses erfordern.

Die auf Initiative der Dienststelle einzuberufenden Personalversammlungen nach § 46 Abs. 2 LPVG NW werden an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt. Da jedoch in § 47 Satz 1 LPVG NW ohne Unterscheidung alle Personalversammlungen gemeint sind, ist davon auszugehen, dass sich der Personalrat und die Dienststelle über den Einladungszeitpunkt verständigen und auch einigen müssen. Können sich die Dienststelle und der Personalrat über den Einladungszeitpunkt nicht einigen, so bleibt es dem Dienststellenleiter nach wie vor offen, eine Dienstversammlung einzuberufen.

Bezüglich der Lohnfortzahlungsansprüche und der Fahrtkostenerstattung, die sich im LPVG NW nach dem Landesreisekostengesetzt und nicht wie im BPersVG nach dem Bundesreisekostengesetz richtet, kann auf die Ausführungen im BPersVG verwiesen werden.

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