Die Vorschrift zur ehrenamtlichen Tätigkeit war ursprünglich in § 46 Abs. 1 BPersV a. F. enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, ist diese Regelung nun inhaltsgleich, jedoch in einer eigenständigen Norm, in § 50 BPersVG übernommen worden.

§ 50 BPersVG regelt die Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretung. Sie steht hierbei in engem Zusammenhang mit § 10 BPersVG (Benachteiligung- und Begünstigungsverbot), § 49 (Beitragserhebungsverbot) sowie den §§ 51 ff. BPersVG, wodurch beispielsweise sichergestellt wird, dass mit dem Amt kein Entgeltverlust verbunden ist (§ 51 BPersVG). Zudem unterliegen die Mitglieder des Personalrats dem Versetzungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- und Kündigungsschutz gemäß § 55 BPersVG.

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