1 Überblick

Der Personalrat darf für seine Zwecke keine Beiträge von den Beschäftigten erheben oder annehmen. Die bis 14.6.2021 geltende Regelung des Beitragserhebungsverbots in § 45 BPersVG a. F. wurde wortgleich in § 49 BPersVG übernommen.

Sinn und Zweck der Regelung ist vor allem die Sicherung der (finanziellen) Unabhängigkeit des Personalrats und somit Schutz seiner Neutralität. Es soll eine Beeinflussung des Personalrats in jeder Art unterbunden werden. Als zwingendes Gesetzesrecht sind hiervon keine Abweichungen möglich, weder durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Beschluss des Personalrats selbst.[1] Aufgrund entsprechender Verweise findet § 49 BPersVG ebenfalls Anwendung u. a. auf Stufenvertretungen (§ 90 BPersVG), den Gesamtpersonalrat (§§ 94 BPersVG), die (Gesamt-) Jugend – und Auszubildenden(stufen)vertretung (§ 105 und § 107 Abs. 1 und 2 BPersVG), und die Vertrauensperson der Ortskräfte, die bei Dienststellen des Bundes im Ausland beschäftigt sind (§ 120 BPersVG).

[1] Altvater, § 45 Rn 4.

2 Bundesrecht

§ 49 BPersVG – Beitragserhebungsverbot

2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die, dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten, der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 59 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus und gemäß § 51 Satz 1 BPersVG führt eine Arbeitszeitversäumnis wegen Personalratsarbeit nicht zu einer Minderung von Dienstbezügen. Durch diese Regelungen wird deutlich, dass der Personalrat keine eigenen weiteren Mittel benötigt. Das Verbot der Beitragserhebung umfasst zum einen vom Personalrat festgesetzte Zwangsbeiträge, aber auch freiwillige Beiträge[1] sowie auch ein gewinnbringender Verkauf von Waren an die Beschäftigten.

Ein entsprechender Beschluss des Personalrats wäre nichtig, § 134 BGB.[2] Soweit freiwillig Beiträge gezahlt werden, hat der Leistende einen Herausgabeanspruch nach § 817 Satz 1 BGB, und dies selbst dann, wenn er wusste, dass diese Beitragserhebung bzw. -annahme gegen § 49 BPersVG verstößt. Grund hierfür ist, dass sich die Vorschrift nur an den Personalrat und nicht an die Beschäftigten richtet.[3]

Nach dem Wortlaut des § 49 BPersVG besteht nur das Verbot, von Beschäftigten Beiträge zu erheben bzw. anzunehmen. Aufgrund des Schutzes des Personalrats hinsichtlich Unabhängigkeit, Objektivität und Neutralität muss jedoch der Anwendungsbereich erweitert werden und analog auf Beiträge, Zuwendungen und Leistungen von Dritten angewandt werden. Unter Dritte können hier z. B. Gewerkschaften oder politische Parteien zu fassen sein.[4] Insoweit ist auch der Begriff der Beiträge entsprechend erweiternd auszulegen. Neben reinen Geldleistungen können dies auch Sachleistungen bzw. Leistungen aller Art zu sein.[5] Dasselbe gilt, soweit Beiträge zwar nicht für sich selbst, sondern für Dritte, z. B. Beiträge von Gewerkschaften, eingesammelt werden. Dies würde zum einen den Aufgabenbereich des Personalrats überschreiten, zum anderen einen Verstoß gegen das Gebot der Objektivität und Neutralität darstellen..

Davon zu unterscheiden sind Sammlungen, die nicht dem Zweck des Personalrats dienen und auch die nicht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Dies können z. B. Sammlungen sein für rein caritative Zwecke (Caritas, allg. Spendenaktionen, Aktion Mensch etc.), Jubiläums-, Abschieds-, Geburtstagsgeschenke, für einen Kranz zu Ehren eines verstorbenen Mitarbeiters, und auch für Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, soweit von der Dienststelle dem Personalrat die Organisation übertragen wurde – diese Sammlungen können durchaus zulässig sein.[6] Das bloße Aufstellen einer Sammelbüchse ist aber unzulässig, wenn wiederum der Personalrat selbst der Empfänger der Zuwendung sein soll.

[1] Dietz/Richardi, § 45 Rn 6; Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 45 Rn 4.
[2] Dietz/Richardi, § 45 Rn 7; Lorenzen/Etzel, § 45 Rn 5.
[3] Altvater § 45 Rn 7; Lorenzen/Etzel, § 45 Rn 5.
[4] Altvater, § 45 Rn 9; Lorenzen/Etzel, § 45 Rn 6.; Dietz/Richardi, § 45 Rn 9.
[5] Lorenzen, § 45 Rn 5; BVerwG, Beschluss v. 10.10.1990, 6 P 22/88: das kostenlose Drucken einer vom Personalrat an die Beschäftigten herausgegebenen Informationsschrift von Dritten stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung und gegen das Verbot, Beiträge von den Beschäftigen zu erheben dar.
[6] Altvater, § 45 Rn 11; Lorenzen/Etzel, § 45 Rn 8; Dietz/Richardi § 45 Rn 7.

2.2 Rechtsfolgen bei Verstoß

Der Verstoß gegen § 49 BPersVG kann wegen grober Pflichtverletzung gesetzlicher Verbote zur Auflösung des Personalrats nach § 30 BPersVG führen.

2.3 Rechtsstreitigkeiten

Für Streitigkeiten darüber, ob ein Verstoß gegen § 49 BPersVG vorliegt, sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 108 BPersVG zuständig.

3 Landesrecht

3.1 Baden-Württemberg

§ 42 LPVG BW Verbot der Beitragserhebung

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 B...

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