In den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht bundesunmittelbar sind, kommen die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze zur Geltung. Gleiches gilt für die Gerichte unterhalb der Ebene der Bundesgerichte.

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