Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt, dass bestimmte Personen (dazu zählen auch Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte), die auf vom Gesetz vorgegebenen Wegen („Meldekanäle“) eine Meldung über Verstöße gegen vom Gesetz aufgezählte Rechtsvorschriften melden, vor Repressalien (z. B. Kündigung, Abmahnung, Schadensersatz) geschützt sind.

Mit dem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen soll deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Gesetzes ist es, eine Benachteiligung auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben.

Das Gesetz sieht folgende zentrale Regelungselemente vor (Gesetzesbegründung BR-Drs 372/22 S. 2):

  • Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG) umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
  • Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) greift die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche auf, nämlich die Meldung von Verstößen gegen das Europäische Recht. Der Regierungsentwurf geht aber darüber hinaus. So wurden insbesondere das Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen und die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet.
  • Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können (§§ 7 bis 31 HinSchG). Die Nutzung des externen Meldekanals darf nicht zugunsten des internen Meldekanals beschränkt werden, wohl aber dürfen die Arbeitgeber Anreize für die Nutzung von internen Meldekanälen schaffen (§ 7 Abs. 3 HinSchG).
  • In Umsetzung der Anforderungen der HinSch-RL und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf (§ 32 HinSchG).
  • Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt (§§ 33 bis 39 HinSchG).

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