Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozeß. Verwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Kündigungsschutzprozeß ist der Arbeitgeber für den einer entscheidungserheblichen Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig.
2. Diese prozeßrechtliche Obliegenheit entfällt dann, wenn der Arbeitnehmer das Recht, die Richtigkeit des der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalts zu bestreiten, verwirkt hat. Den Verwirkungstatbestand hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 11.12.1985; Aktenzeichen 3 Ca 185/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 442241 |
RzK, I 10h Nr 11 (LT1-2) |
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