Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Arbeitgeber unabhängig davon, ob es im Prozess nur um die Wirksamkeit einer Abmahnung geht oder dies als Vorfrage im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geprüft wird, die Darlegungs- und Beweislast.[1] Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Abmahnung auf zutreffenden Tatsachen beruht. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung darüber hinaus vortragen und ggf. unter Beweis stellen, dass er zuvor abgemahnt hat.

Hält der Arbeitgeber eine Abmahnung für entbehrlich und hat er deshalb ohne vorherige Abmahnung gekündigt, so muss er im Bestreitensfall die Entbehrlichkeit der Abmahnung darlegen und beweisen.

Auch wenn der Arbeitgeber den Einwand geltend machen will, der Beschäftigte habe sein Recht verwirkt, die Unrichtigkeit der Abmahnung geltend zu machen, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.[2]

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