Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Essenszuschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirbt der Arbeitgeber bei der Einstellung mit einem Essenszuschuß und gewährt er diesen über Jahre, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Zuschusses zumindest aufgrund betrieblicher Übung. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs 2 BAT steht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied einer Tarifpartei ist und den BAT nur einzelvertraglich anwendet. In diesem Fall kann die Schriftform auch konkludent abbedungen werden. Unabhängig davon ist die Berufung auf fehlende Schriftform rechtsmißbräuchlich, wenn der Arbeitgeber mit dem Essenszuschuß geworden und ihn über Jahre an alle Arbeitnehmer gezahlt hat.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (6 AZR 494/86).

 

Normenkette

BGB § 611; BAT § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.06.1985; Aktenzeichen 15 Ca 6/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.1988; Aktenzeichen 6 AZR 494/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446367

ARST 1987, 157-157 (L)

ZTR 1987, 250-250 (L)

ArbuR 1987, 242-242 (T)

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