Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, ist der Arbeitnehmer auch dann nicht mehr an das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Verbot einer Konkurrenztätigkeit gebunden, wenn er die Wirksamkeit der Kündigung angreift. Nimmt er während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine Konkurrenztätigkeit auf, kann hierauf allein eine weitere außerordentliche Kündigung nicht gestützt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits das Anstellungsverhältnis bereits gekündigt hatte, es also nur noch um die Frage einer befristeten Fortführung geht.
2. Zur Abgrenzung unzulässiger Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses und zulässiger Vorbereitungshandlungen für die Betreibung eines Konkurrenzgeschäftes nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 624/90.
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 15.09.1989; Aktenzeichen 1 Ca 316/88) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 446372 |
DB 1991, 1229 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 138 (L1-2) |
LAGE § 60 HGB, Nr 2 (L1-2) |
LAGE § 626 BGB, Nr 56 (LT1-2) |
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