Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, ist der Arbeitnehmer auch dann nicht mehr an das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Verbot einer Konkurrenztätigkeit gebunden, wenn er die Wirksamkeit der Kündigung angreift. Nimmt er während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine Konkurrenztätigkeit auf, kann hierauf allein eine weitere außerordentliche Kündigung nicht gestützt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits das Anstellungsverhältnis bereits gekündigt hatte, es also nur noch um die Frage einer befristeten Fortführung geht.

2. Zur Abgrenzung unzulässiger Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses und zulässiger Vorbereitungshandlungen für die Betreibung eines Konkurrenzgeschäftes nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 624/90.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 15.09.1989; Aktenzeichen 1 Ca 316/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.1991; Aktenzeichen 2 AZR 624/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446372

DB 1991, 1229 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 138 (L1-2)

LAGE § 60 HGB, Nr 2 (L1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 56 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge