BAG, Urteil vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16

Ein Arbeitgeber haftet bei Impfungen, die in seinen Räumlichkeiten durchgeführt werden, nicht in jedem Fall für etwaige hierdurch entstandene Schäden.

Sachverhalt

Bei der Beklagten, ein Herzzentrum, war eine approbierte Ärztin – im vorliegenden Fall Streithelferin aufseiten der Beklagten – tätig, die aufgrund vertraglicher Grundlage dort die Aufgabe eines Betriebsarztes wahrnahm, dies jedoch auf Basis einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Im November 2011 rief die Ärztin alle interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Daran nahm auch die Klägerin teil, bei welcher dann am 8.11.2011 in den Räumlichkeiten der Beklagten die Impfung durchgeführt wurde. Diese behauptete nun, sie habe einen Impfschaden erlitten, für welchen die Beklagte hafte, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war; andernfalls hätte sie die Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und begehrte die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Impfung noch entstehen werden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beklagte der Klägerin nicht für die behaupteten Impfschäden haftet; denn sie habe gegenüber der Klägerin keine Pflichten verletzt. Begründet wurde dies zum einen damit, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, zustande gekommen sei. Außerdem war die Beklagte auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Auch müsse sie sich einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge