A. Allgemeines

Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 sollen die besonderen Belange älterer Beschäftigter mit den dienstlichen und betrieblichen Interessen der öffentlichen Arbeitgeber in Einklang gebracht werden.

Der Tarifvertrag sieht vor, älteren Beschäftigten im Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Neben der Möglichkeit, im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig aus der aktiven Phase des Berufslebens auszuscheiden, kann erstmals auch vereinbart werden, dass Beschäftigte länger am Berufsleben teilhaben können. Dazu können sie bereits vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte mit dem Arbeitgeber das FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbaren. Dieses sieht eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Teilrente vor. Dieses Arbeitszeitmodell wird über den Zeitpunkt des Erreichens des maßgebenden Alters für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte (und damit über die Regelaltersgrenze) hinaus für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt.

Der Tarifvertrag ist in vier Abschnitte untergliedert: Im ersten Abschnitt wird der Geltungsbereich des Tarifvertrages festgelegt, Abschnitt zwei trifft Regelungen zur Altersteilzeit, Abschnitt drei enthält die Regelungen zum FALTER-Arbeitszeitmodell und Abschnitt vier greift sonstige regelungsbedürftige Sachverhalte auf.

Mit diesem Tarifvertrag wird nicht der bisherige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 ersetzt. Er tritt neben den TV ATZ, der übergangsweise noch für die vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse fortgilt.

1. Geltungsbereich, § 1

Der Tarifvertrag gilt für Tarifbeschäftigte des Bundes nach Maßgabe des § 1 TVöD. Für die Beschäftigten von kommunalen Einrichtungen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag, der teilweise abweichende Regelungen enthält.

Unter den Tarifvertrag fallen nicht diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben. Für diese Arbeitsverhältnisse findet unverändert der TV ATZ Anwendung.

2. Anwendung des Altersteilzeitgesetzes, § 2

Für ab dem 1. Januar 2010 abzuschließende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wird grundsätzlich das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Damit wird sichergestellt, dass bei Altersteilzeit im Blockmodell auch während der Freistellungsphase die Sozialversicherungspflicht besteht und die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 28 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben (Näheres dazu s. u. Teil B Ziffer 6.7).

Künftige gesetzliche Änderungen gelten damit unmittelbar und bedürfen keiner weiteren tarifvertraglichen Umsetzung.

B. Regelungen zur Altersteilzeit

1. Allgemeines

Altersteilzeit i. S. dieses Tarifvertrages ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres entweder im Rahmen einer Quote oder in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen möglich.

Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht, solange die tariflich festgelegte Altersteilzeitquote nicht erreicht ist und dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (s. u. Ziffer 2).

In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen hat der Arbeitgeber bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren (s. u. Ziffer 3). Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Eine individuelle Vereinbarung von Altersteilzeit, die nicht diesem Tarifvertrag entspricht, ist nicht zulässig.

2. Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen der Quote, § 4

Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht nur, wenn und solange weniger als 2,5 v. H. der Tarifbeschäftigten des Arbeitgebers von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Die weitergehende Überforderungsschutzklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG findet keine Anwendung.

2.1 Anzahl der Beschäftigten

Als Beschäftigte im Sinne von § 4 zählen alle Tarifbeschäftigten. Maßgebend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, so dass insbesondere folgende Personen im Rahmen der Quote mitzuzählen sind:

  • Tarifbeschäftigte, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind,
  • Tarifbeschäftigte, die sich im Mutterschutz und/oder Elternzeit befinden,
  • Tarifbeschäftigte, die sich im Sonderurlaub nach § 28 TVöD befinden.

Nicht zu den Beschäftigen, die im Rahmen der Quote berücksichtigt werden müssen, zählen solche im Sinne des § 1 Abs. 2 TVöD, also insbesondere nicht

  • geringfügig Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD),
  • außertariflich Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD),
  • Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD),
  • Praktikanten und Volontäre (§ 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD) sowie
  • abgeordnete oder gestellte Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers.

In die Berechnung nicht einbezogen werden ferner Beamte, Richter und Soldaten.

Die Anzahl der Tarifbeschäftigten bemisst sich nach der tatsächlichen Personenzahl, so dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unabhängig von deren Arbeitsumfang mitzuzählen sind.

2.2 Anzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, Protokollerklärung zu § 4

Zu den für die Berechnung der Quote zählenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zählen ku...

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