Änderungstarifverträge vom 31. März 2008

Durchführungshinweise zu § 16 Abs. 3a (Bund) TVöD, § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund,sowie ergänzende Hinweise zu § 17 Abs. 2 TVöD und Richtigstellung zu den Durchführungshinweisen vom 29. Oktober 2008 und 3. Dezember 2008

Rundschreiben vom 3. Dezember 2008 - D 5 - 220 233-51/1

D 5 - 220 210 – 2/16

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise

  • zu § 16 Abs. 3a (Bund) TVöD zur Berücksichtigung von Stufen bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 1 Nr. 5 zum ÄndTV Nr. 2 TVöD),
  • zu § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund zur Berücksichtigung der Eingruppierung bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 1 Nr. 7 Buchst. b zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund),
  • zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zur Unschädlichkeit von Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Monat für die Anwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Bund (§ 1 Nr. 1 zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund), sowie
  • ergänzende Hinweise zu § 17 Abs. 2 TVöD bekannt gegeben.

1 Vorbemerkungen

Für neu eingestellte Beschäftigte, auf deren vorhergehendes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ebenfalls der TVöD oder ein vergleichbarer Tarifvertrag angewandt worden ist, galten bis zum 31. Dezember 2007 keine Sonderregelungen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung. Dies hatte zur Folge, dass die Eingruppierung aus einem früheren Arbeitsverhältnis oder eine im Wege eines nachvollzogenen Aufstiegs (§ 8 TVÜ-Bund) erworbene Entgeltgruppe bei der Zuordnung der Entgeltgruppe bei dem neuen Arbeitgeber Bund unberücksichtigt blieben (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Bund). Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufen im öffentlichen Dienst konnten bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 4 TVöD vom Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich war. Bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 beschränkte sich gemäß § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD die tarifliche Berücksichtigung von vorheriger einschlägiger Berufserfahrung lediglich auf Zeiten beim Bund.

Durch die Neuregelungen haben sich hierzu Änderungen ergeben. Danach kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe gemäß § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD (dazu sogleich unter 2.) ganz oder teilweise berücksichtigt werden. § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund ermöglicht die Eingruppierung dieser neu eingestellten Beschäftigten in die vorher erworbene Entgeltgruppe (dazu im Folgenden unter 3.). Darüber hinaus wird die Regelung über den Erhalt von Besitzständen (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) im Wesentlichen inhaltsgleich fortgeführt (dazu im Folgenden unter 5.).

Die Neuregelungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

2 Stufenzuordnung bei Neueinstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits-verhältnis im öffentlichen Dienst, § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD

Nach dem neu eingefügten § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann - insbesondere zur Förderung des Personalaustauschs und zur Personalgewinnung - bei der Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, wann das vorhergehende Arbeitsverhältnis begründet wurde. Ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Berücksichtigung besteht nicht.

Die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 gemäß § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 4 TVöD bleibt hiervon unberührt. Gleichfalls von der Neuregelung unberührt sind die bestehenden allgemeinen übertariflichen Regelungen bei der Stufenzuordnung von Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15; also

  • die generellen übertariflichen Regelungen des Rundschreibens vom 6. September 2006 – D II 2 – 220 210-2/16 – sowie
  • die besonderen übertariflichen Regelungen für Forschungseinrichtungen des Bundes vom 30. November 2006 – D II 2 – 220 210-2/16 – sowie
  • für IT-Fachkräfte vom 7. Januar 2009 – D 5 – 220 210 – 2/16.

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe ist gem. § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD, dass

  • die Einstellung im unmittelbaren Anschluss (dazu 2.1.1)
  • an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erfolgt (dazu 2.1.2) und
  • eine gleichwertige Tätigkeit übertragen wird (dazu 2.1.3).

2.1.1 Unmittelbarer Anschluss

Eine Einstellung in "unmittelbarem Anschluss" liegt nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes außerhalb des Bundes und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zum Bund keine Unterbrechung liegt. Allgemein arbeitsfreie Tage...

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