Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Arbeitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten. Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzarbeit).

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