Der Aufstockungsbetrag bleibt während der Laufzeit der Familienpflegezeit konstant. Das monatliche Teilzeitentgelt, das sich infolge der vertraglich vereinbarten verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit zeitanteilig nach § 24 Abs. 2 TVöD ergibt, nimmt jedoch an Anpassungen teil, und zwar sowohl an allgemeinen Anpassungen (z. B. Tariferhöhungen) als auch an individuellen Anpassungen (z. B. Höhergruppierung oder Stufenaufstieg).

Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein Monat pauschal mit 4,348 Wochen zugrunde zu legen (tariflich vereinbarter Faktor nach § 24 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Somit ergibt sich bei Vollbeschäftigten eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 169,57 Stunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Gesamtstundenzahl von 2.034,84 Stunden.

Der Aufstockungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

(= Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung und durchschnittlichem Entgelt pro Arbeitsstunde)

Hinsichtlich der Rundung ist entsprechend § 24 Abs. 4 TVöD zu verfahren. D. h. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt und jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Besteht der Anspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats, ist nach § 24 Abs. 3 TVöD zu verfahren.

 

Beispiel 1:

Gleichbleibender Arbeitsumfang in den letzten zwölf Monaten vor der Familienpflegezeit

Die Beschäftigte arbeitete durchgängig 39 Wochenstunden und erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000 Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD in Höhe von 2.400 Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 19,5 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.500 Euro.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel

Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich

  • eine Gesamtstundenzahl von 2.034,84 Stunden
    (= 169,57 Stunden x 12 Monate)
  • ein Gesamtentgelt von 36.000 Euro
    (= 12 x 3.000 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

Hinweis

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,69 Euro (= 36.000 Euro : 2.034,84 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 84,79 Stunden (19,5 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.499,94 Euro (= 17,69 Euro x 84,79 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TVöD somit 749,97 Euro (= 84,79 Stunden x 17,69 Euro x ½).

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

 
Teilzeitentgelt   1.500,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 749,97 Euro
Gesamtentgelt   2.249,97 Euro
 

Beispiel 2:

Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit

Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf 20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 Euro und sodann acht Monate in Vollzeit (39 Stunden) ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.730 Euro. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD in Höhe von 2.184 Euro (unterstellter Bemessungssatz 80 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 19,5 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.365 Euro.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel

Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:

  • eine Gesamtstundenzahl von 1.704,40 Stunden
    (= 20 Stunden x 4,348 x 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich
    39 Stunden x 4,348 x 8 Monate = 1.356,56 Stunden)
  • ein Gesamtentgelt von 27.440 Euro
    (= 4 x 1.400 Euro zzgl. 8 x 2.730 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

Hinweis:

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 27.440 Euro : 1.704,40 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 84,79 Stunden (19,5 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.365,12 Euro (= 16,10 Euro x 84,79 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TVöD somit 682,56 Euro (= 84,79 Stunden x 16,10 Euro x ½).

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

 
Teilzeitentgelt   1.365,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 682,56 Euro
Gesamtentgelt   2.047,56 Euro

Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 39 Stunden.

 

Beispiel 3:

Zugrundelegung einer höheren Arbeitszeit als der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Arbeitszeit (nur in Bezug auf die Berechnung der Aufstockung). Gleichzeitige Vereinbarung einer ebenfalls mindestens...

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