Familienpflegezeit ist die nach § 3 FPfZG förderfähige befristete Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige für die Dauer von längstens 24 Monaten in häuslicher Umgebung pflegen, bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Familienpflegezeit von geringerer Dauer (z. B. 2 bis 3 Monate) ist möglich.

Eine Verlängerung von Familienpflegezeit, die ursprünglich für weniger als 24 Monate beantragt wurde, ist nach einem Änderungsantrag auf bis zu 24 Monate möglich. Die Versicherungs- und damit Prämienzahlungsdauer der Familienpflegezeitversicherung (§ 4 FPfZG) verlängert sich entsprechend.

Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Untergrenze für die verringerte Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden muss eingehalten werden. Die 15-Stunden-Grenze entspricht der Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt.

Arbeitszeitmodelle mit einer unregelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden nicht unterschreitet. So kann der Arbeitgeber trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen.

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