Im neuen Recht werden unständige Bezügebestandteile am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. So sind z. B. die Entgelte für Überstunden, die im November 2006 geleistet werden, auf der Grundlage der Verhältnisse im Monat November 2006 zu berechnen und mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlen.

Damit unterscheidet sich das neue Recht von den bisherigen Vorschriften in § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O, die als Bemessungsvorschriften ausgestaltet waren und zur Folge hatten, dass die Arbeitsleistungen des Vorvormonats nach den Vergütungssätzen des laufenden Monats abgerechnet wurden.

Wegen dieser Umstellung der Abrechnung haben die Tarifvertragsparteien in § 22 TVÜ festgelegt, dass die unständigen Bezügebestandteile für die bis einschließlich 31. Oktober 2006 geleistete Arbeit - wie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2006 - nach dem im Oktober 2006 maßgebenden Kriterien (insbesondere Vergütungs- oder Lohngruppe) zu bemessen und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2006 auszuzahlen sind.

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