Im neuen Recht werden unständige Bezügebestandteile am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 24 Absatz 1 Satz 4 TV-H). So sind zum Beispiel die Entgelte für Überstunden, die im Januar 2010 geleistet werden, auf der Grundlage der Verhältnisse im Monat Januar 2010 zu berechnen und mit den Bezügen für März 2010 auszuzahlen. Damit unterscheidet sich das neue Recht von den bisherigen Vorschriften in § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT/§ 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb, die als Bemessungsvorschriften ausgestaltet waren und zur Folge hatten, dass die Arbeitsleistungen des Vorvormonats nach den Vergütungssätzen des laufenden Monats abgerechnet wurden. Wegen dieser Umstellung der Abrechnung haben die Tarifvertragsparteien in § 22 festgelegt, dass die unständigen Bezügebestandteile für die bis einschließlich 31. Dezember 2009 geleistete Arbeit - wie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2009 - nach den im Dezember 2009 maßgebenden Kriterien (insbesondere Vergütungs- oder Lohngruppe) zu bemessen und mit den Bezügen für den Monat Dezember 2009 auszuzahlen sind.

Es bestehen aber keine Bedenken, wenn abweichend von § 22 das bisher in den Dienststellen übliche "Abfeiern" von in der Vergangenheit angeordneten Überstunden nach dem Inkrafttreten des TV-H erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge