Betreff: Personelle Unterstützung durch den Bund bei der Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie
hier: Maßnahmen zur Umsetzung der Abordnung/Zuweisung von Tarifbeschäftigten des Bundes
Aktenzeichen: BMI-Rundschreiben vom 3. November 2020 (Az. D5-31002/70#1) D5-31002/70#1

Mit dem Bezugsrundschreiben vom 3. November 2020 wurden Maßnahmen zur Umsetzung der personellen Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Kontaktnachverfolgung zur Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie geregelt. Diese Hinweise bedürfen einer Aktualisierung und Erweiterung, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Impfkampagne.

Die Neufassung beinhaltet folgende Aktualisierungen bzw. Erweiterungen:

  • Der Anwendungsbereich wird auf Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Impfkampagne zum Schutz vor COVID-19 erweitert.
  • Ergänzend aufgenommen wird die Klarstellung, dass für die personelle Unterstützung durch Tarifbeschäftigte des Bundes neben der Abordnung (§ 4 Abs. 1 TVöD) auch das Personalinstrument der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD) in Betracht kommt. Von Bedeutung ist dies z. B., wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst oder ein Impfzentrum Teil der Landesverwaltung ist, sodass dort anstatt des TVöD der TV-L Anwendung findet.

Das im Übrigen inhaltlich unveränderte Bezugsrundschreiben wird aufgehoben und durch die vorliegende Neufassung ersetzt.

Länder und Kommunen benötigen zur Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie personelle Unterstützung. Dies betrifft

  • zum einen die Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Kontaktnachverfolgung sowie
  • zum anderen die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Impfkampagne gegen COVID-19 (Aufbau der Impfzentren/-strukturen und Durchführung der Impfkampagne).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden mit diesem Rundschreiben für Tarifbeschäftigte bei Abordnungen nach § 4 Abs. 1 TVöD bzw. der Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD, die im Rahmen der o. g. Unterstützungsleistungen erfolgen, für die Dauer des Einsatzes die Möglichkeit zur Weiterzahlung von Zulagen geklärt sowie Regelungen zum Erhalt bestehender Eingruppierungen geschaffen.

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