Die staatliche Prüfung soll jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil erfassen und ist grundsätzlich an der Schule abzulegen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde. Die Themenbereiche des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung sind in den §§ 15 bis 17 APrV festgelegt. Hinsichtlich der Regelungen über den Prüfungsausschuss, die Zulassung zur Prüfung, die Niederschrift, die Benotung, das Bestehen und die Wiederholung, den Rücktritt, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche sowie Prüfungsunterlagen wird auf die §§ 5 ff. APrV verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge