1. Umfang und Struktur der Ausbildung

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 NotSanG werden der theoretische und der praktische Unterricht an staatlich anerkannten Schulen und die praktische Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Für die von zwei auf drei Jahre in Vollzeit verlängerte Ausbildung sind mindestens 4600 Arbeitsstunden vorgesehen. Davon entfallen 1920 Stunden auf den theoretischen und den praktischen Unterricht, 1960 Stunden auf die praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen und 720 Stunden auf die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern (§ 1 Abs. 1 APrV).

Entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 4 des NotSanG wird der theoretische und der praktische Unterricht zukünftig nicht mehr auf der Grundlage eines traditionellen Fächerkatalogs, sondern in übergreifenden und handlungsorientierten Themenbereichen gestaltet. Die entsprechenden Themenbereiche ergeben sich unter Angabe der vorgesehenen Mindeststundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 APrV.

So soll z.B. die Ausbildung dazu befähigen, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz auszuführen und dabei in der Ausbildung erlernte und beherrschte auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NotSanG). Hierauf aufbauend enthält der Themenbereich Nr. 7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 APrV Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung (Buchstaben g bis i).

Zu den Aufgabenbereichen der praktischen Ausbildung in den genehmigten Lehrrettungswachen zählen der Dienst an einer Rettungswache und die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung. Näheres hierzu ist in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 APrV geregelt, wo z.B. die Teilnahme an mindestens 175 realen Einsätzen in der Notfallrettung, davon mindestens 50 unter Beteiligung eines Notarztes, vorgeschrieben ist. Die Inhalte der praktischen Ausbildung in den geeigneten Krankenhäusern (Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 APrV) gliedern sich in die dort genannten sechs Funktionsbereiche zur Erlangung der notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Eine mögliche Strukturierung der Ausbildung enthält § 1 Abs. 2 APrV. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift, über deren Gebrauch die Länder entscheiden, die diese Entscheidung auch den Schulen im Rahmen deren Gesamtverantwortung für die Ausbildung überlassen können.

2. Praxisanleitung und Praxisbegleitung

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler durch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Die praxisanleitende Person muss im Fall der praktischen Ausbildung in der Lehrrettungswache – abgesehen von den bestehenden Übergangsvorschriften – eine Erlaubnis nach § 1 NotSanG besitzen oder nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt sein, über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Im Fall der praktischen Ausbildung im Krankenhaus muss die praxisanleitende Person – soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern – gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege zur Praxisanleitung geeignet sein. Andernfalls hat die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärzte zu erfolgen. Aufgabe der praxisanleitenden Person ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen.

Daneben stellen die Schulen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung durch Lehrkräfte sicher, die u.a. die in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung tätigen Fachkräfte beraten und unterstützen.

3. Staatliche Prüfung

Die staatliche Prüfung soll jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil erfassen und ist grundsätzlich an der Schule abzulegen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde. Die Themenbereiche des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung sind in den §§ 15 bis 17 APrV festgelegt. Hinsichtlich der Regelungen über den Prüfungsausschuss, die Zulassung zur Prüfung, die Niederschrift, die Benotung, das Bestehen und die Wiederholung, den Rücktritt, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche sowie Prüfungsunterlagen wird auf die §§ 5 ff. APrV verwiesen.

4. Übergangsvorschriften; weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung

Die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 in der Fassung vom 2. Dezember 2007 tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft (§ 26 APrV). ...

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