Die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 in der Fassung vom 2. Dezember 2007 tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft (§ 26 APrV). Bei Personen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Rettungsassistentengesetzes zum 31. Dezember 2014 die Ausbildung zur Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistenten begonnen haben bzw. noch beginnen, wird die Ausbildung nach § 32 Abs. 1 NotSanG gemäß der Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Es verbleibt bei der bisherigen Berufsbezeichnung.

Die Voraussetzungen, unter denen einer Rettungsassistentin/einem Rettungsassistenten die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter" zu erteilen sind, ergeben sich aus § 32 Abs. 2 NotSanG. Zu der Verteilung der nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 NotSanG vorgeschriebenen Stunden für eine weitere Ausbildung – 480 bzw. 960 Stunden abhängig von der bisherigen Dauer der Tätigkeit als Rettungsassistent – sieht § 1 Abs. 3 Satz 2 APrV vor, dass diese Stunden zu zwei Dritteln auf den theoretischen und den praktischen Unterricht sowie zu einem Drittel auf eine praktische Ausbildung entfallen. Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus der Anlage 4 zu § 1 Abs. 3 APrV.

Die staatliche Ergänzungsprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Auf eine zusätzliche schriftliche Prüfung wird verzichtet. Die Inhalte der Ergänzungsprüfung werden in den §§ 18 und 19 APrV geregelt. Die staatliche Ergänzungsprüfung findet an der Schule statt, an der die Personen ihre weitere Ausbildung durchlaufen haben. Bei Personen, die ohne weitere Ausbildung die Ergänzungsprüfung ablegen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der diese stattfindet. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn mindestens 15 Prüflinge daran teilnehmen.

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