§ 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
HIER: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für privat versicherte Angestellte, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT Anwendung findet

Anlage: - 1 -

In meinem Bezugsrundschreiben hatte ich darauf hingewiesen, dass Beschäftigte des Bundes, die bis zum 30. September 2005 unter die Regelung des § 71 BAT fielen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, den Abschluss bzw. die Anpassung der privaten Krankentagegeldversicherungen fristgemäß prüfen sollten. In Verbindung mit den Ausführungen in Nr. 3.5.1 meines Rund schreibens vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643 - hinsichtlich der Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Krankengeldzuschusses weise ich ergänzend auf Folgendes hin:

Privat krankenversicherte Beschäftigte, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten gemäß § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen

  • dem Höchstsatz des um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierten Krankengeldes (= Nettokrankengeld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund),

    Hinweis

    Im Kalenderjahr 2005 beträgt der Höchstsatz des um die Arbeitnehmeranteile zur Pflege,- Arbeitslosen- und Rentenversicherung verminderten Krankengeldes 2.125,75 EUR monatlich bzw. 70,86 EUR kalendertäglich.

und

  • dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des § 21 (= Nettoentgelt nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD).

    Hinweis

    Bei privat Krankenversicherten sind neben den Steuern hier nur die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass für Zeiten, in denen Krankengeldzuschuss gezahlt wird, ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V unverändert nicht besteht (vgl. Abschn. IV Nr. 6 Buchst. c des Rundschreibens vom 9. Oktober 2000 – D II 2 – 220 797/22 – [GMBl. S. 1175]). Dies gilt entsprechend für den Zuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI (vgl. Nr. 3.3 des Rundschreibens vom 18. Juni 2002 – D II 2 – 220 700/27 – [GMBl. S. 610]).

Praxis-Beispiel

Ein privat krankenversicherter Beschäftigter (Steuerklasse III/0), für den bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat, ist in Entgeltgruppe 14 eingruppiert und wird dort mit einem Vergleichsentgelt von 4.000,00 EUR der individuellen Zwischenstufe "4+" zugeordnet. Die betriebliche Altersversorgung nach § 25 TVöD erfolgt durch Pflichtversicherung bei der VBL im Abrechnungsverband West.

Aus Anlass einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt er am 17. Oktober 2005 den Dienst nicht an. Nach § 22 Abs. 1 TVöD besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen in Höhe von 4.000,00 EUR brutto bzw. 2.722,43 EUR netto (Einzelheiten siehe Berechnung in Spalte A der Anlage). Nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung am 27. November 2005 (42. Kalendertag), erhält der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber ab dem 28. November 2005 einen Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund in Höhe von 653,08 EUR je Kalendermonat (Einzelheiten siehe Berechnung in Spalte B der Anlage). Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit, also längstens bis zum 16. Juli 2006 (273. Kalendertag).

In diesen Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien verabredet, die Frage des Bedarfs eines weitergehenden Zuschusses des Arbeitgebers zu den zusätzlichen Kosten einer privaten Krankentagegeldversicherung auf Grund der verkürzten Karenzzeit zu prüfen. Diese Prüfung soll im Frühjahr 2006 abgeschlossen sein.

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