[1] Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers (Kassenwechsel) sind die gesamten Kosten des Krankenhausfalls (mit allen anfallenden Entgelten) unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 19.9.2007, B 1 KR 39/06 R, nach den insgesamt im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen anteilig auf die beteiligten Krankenkassen aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Kosten aus DRG-Fallpauschalen mit Zusatzentgelten, sonstigen Entgelten, Zuschlägen oder mit belegungsbezogenen Entgelten nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer zusammensetzen. Dabei sind (nur) die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen (vgl. BE v. 28./29.11.2005 TOP 4) entsprechend ihrer zeitbezogenen Zuordnung bei dem jeweils von der Krankenkasse zu tragenden Anteil an den Gesamtkosten zu berücksichtigen.

[2] Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus einen eigenen Krankenhausfall ab. Der Tag der Verlegung wird – analog der Zuzahlungsregelung – dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zugeordnet, die den Versicherten aufnimmt. Letzter Aufenthaltstag im verlegenden Krankenhaus ist somit der Tag vor der Verlegung.

Beispiel 1: [2023 aktualisiert]

Aufnahme am 28.3.2023
Entlassung am 7.4.2023
Kassenwechsel am 1.4.2023
Zuzahlungspflicht vom 28.3. bis 7.4.2023 (= 11 Tage)
Zuzahlung geleistet vom 28.3. bis 7.4.2023 (= 11 Tage)
Lösung:
Aufteilung der Krankenhauskosten anteilig nach im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen:
Anteil Krankenkasse A für die Zeit 28.3. bis 31.3.2023 (4/11 der Gesamtkosten abzgl. Zuzahlungsanteil für 4 Tage)
Anteil Krankenkasse B für die Zeit 1.4. bis 7.4.2023 (7/11 der Gesamtkosten abzgl. Zuzahlungsanteil für 7 Tage)

Beispiel 2: [2023 aktualisiert]

Aufnahme am 9.3.2023
Entlassung am 14.3.2023
Wiederaufnahme wegen Komplikationen am 17.3.2023
Entlassung am 23.4.2023
Kassenwechsel am 1.4.2023
Zuzahlungspflicht vom 9.3. bis 14.3.2023 (= 6 Tage)
und
vom 17.3. bis 7.4.2023 (= 22 Tage)
Zuzahlungen geleistet bislang keine
Lösung:
Aufteilung der Krankenhauskosten anteilig nach den im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen:
Anteil Krankenkasse A für die Zeit 9.3. bis 14.3. und 17.3. bis 31.3.2023 (21/44 der Gesamtkosten).
Anteil Krankenkasse B für die Zeit 1.4. bis 23.4.2023 (23/44 der Gesamtkosten).

Beispiel 3: [2023 aktualisiert]

Aufnahme in Krankenhaus A am 23.3.2023
Verlegung in Krankenhaus B am 27.3.2023
Rückverlegung/Wiederaufnahme in Krankenhaus A am 31.3.2023
Entlassung aus Krankenhaus A am 11.4.2023
Kassenwechsel am 1.4.2023
Zuzahlungspflicht keine
Lösung Kranknhaus A:
Nur die Kosten des Krankenhausfalls im Krankenhaus A sind anteilig nach den im Krankenhaus A verbrachten Kalendertagen aufzuteilen. Der Tag der Verlegung wird – analog der Zuzahlungsregelung – dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zugeordnet, die den Versicherten aufnimmt.
Im Krankenhaus A wurden insgesamt 17 Kalendertage verbracht, der Tag der Verlegung in das Krankenhaus B (27.3.2023) bleibt jedoch unberücksichtigt:
23.3. bis 26.3. und 31.3. bis 11.4.2023 (16 Kalendertage)
Anteil Krankenkasse A für die Zeit 23.3. bis 26.3. und 31.3.2023 (5/16 der Gesamtkosten).
Anteil Krankenkasse B für die Zeit 1.4. bis 11.4.2023 (11/16 der Gesamtkosten).
Lösung Krankenhaus B:
Der Krankenhausfall im Krankenhaus B ist nicht vom Kassenwechsel betroffen. Die Krankenkasse A hat daher die Kosten des gesamten Krankenhausaufenthaltes zu tragen.

Beispiel 4: [2023 aktualisiert]

Aufnahme in Krankenhaus A am 23.3.2023
Verlegung in Krankenhaus B am 27.3.2023
Rückverlegung/Wiederaufnahme in Krankenhaus A am 5.4.2023
Entlassung aus Krankenhaus A am 11.4.2023
Kassenwechsel am 1.4.2023
Zuzahlungspflicht vom 23.3. bis 11.4.2023 (= 20 Tage)
Zuzahlungen geleistet vom 23.3. bis 11.4.2023 (= 20 Tage)
Lösung Krankenhaus A:
Die Kosten des Krankenhausfalls im Krankenhaus A sind anteilig nach den in diesem Krankenhaus verbrachten Kalendertagen aufzuteilen. Der Tag der Verlegung wird jedoch – analog der Zuzahlungsregelung – dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zugeordnet, die den Versicherten aufnimmt.
Im Krankenhaus A wurden insgesamt 12 Kalendertage verbracht, der Tag der Verlegung in das Krankenhaus B (27.3.2023) bleibt jedoch unberücksichtigt:
23.3. bis 26.3.2023 (4 Tage) und 5.4. bis 11.4.2023 (7 Tage)
Anteil Krankenkasse A für die Zeit 23.3. bis 26.3.2023 (4/11 der Gesamtkosten des Krankenhausfalls im Krankenhaus A abzgl. Zuzahlungsanteil für 4 Tage).
Anteil Krankenkasse B für die Zeit vom 5.4. bis 11.4.2023 (7/11 der Gesamtkosten des Krankenhausfalls im Krankenhaus A abzgl. Zuzahlungsanteil für 7 Tage).
Lösung Krankenhaus B:
Die Kosten des Krankenhausfalls im Krankenhaus B sind ebenfalls anteilig nach den in diesem Krankenhaus verbrachten Kalendertagen aufzuteilen. Der Tag der Verlegung wird jedoch – analog der Zuzahlungsregelung – dem stationären Aufenthalt in der Einrichtung zugeordnet, die den Versicherten aufnimmt.
Im Krankenhaus B wurden insgesamt 10 Kalendertage verbracht, der Tag der Verlegung in das Krankenhaus A (...

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