Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, erhält die oder der Beschäftigte nach § 28 TVÜ-Bund auf Antrag diese Zulage. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund (Frist bei Höhergruppierung auf Antrag bis zum 30. Juni 2015 gilt entsprechend siehe Ziffer 1.4.2). Ein Neuanspruch auf eine Entgeltgruppenzulage dürfte sich auf nur wenige Fälle beschränken, weil in der Entgeltordnung nur punktuell Entgeltgruppenzulagen vereinbart worden sind. Im Übrigen siehe Teil C Ziffer 4.3. zu § 17 TV EntgO Bund – Entgeltgruppenzulagen. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

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