Weitergehend als § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der sachliche Gründe als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ausreichen lässt, ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGleiG eine unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BGleiG für Telearbeitsplätze, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit.

§ 18 Abs. 1 BGleiG[1] stellt klar, dass die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht von folgenden Umständen beeinträchtigt werden dürfen:

  • Teilzeitbeschäftigung,
  • Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,
  • eine bestehende Schwangerschaft,
  • schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote,
  • Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG schließt nicht nur aus, die dort genannten Tatbestände zum Anlass einer Rückstufung der tariflichen Stufenlaufzeit zu nehmen, sondern begründet weitergehend einen Anspruch auf vollständige Anrechnung der genannten Beurlaubungszeiten auf die Stufenlaufzeit, weil die berufliche Entwicklung durch diese Zeiten insgesamt nicht "beeinträchtigt" werden darf.[2] Er verdrängt insofern als günstigere höherrangige Norm § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVöD/§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L.[3]

Nach § 18 Abs. 3 BGleiG sind schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.

Wegen des Verbots der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 2 AGG hat § 18 Abs. 1 BGleiG allerdings wenig besondere praktische Bedeutung.

[1] Entsprechende Landesbestimmungen finden sich in § 30 Abs. 3 ChancenG; § 15 HmbGleiG und § 13 Abs. 4 LGG NRW (nur für Teilzeitbeschäftigte). Art. 14 BayGlG; § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG Brdbg und § 12 Abs. 1 GleichstG TH sehen ein deutlich engeres Benachteiligungsverbot vor, dass sich nur auf Beurteilungen und Beförderungen oder gar nur auf Beurteilungen erstreckt. § 6 Abs. 6 Satz 2 NGG beschränkt sich darauf, dass sich eine familienbedingte Beurlaubung nicht nachteilig auf beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen oder Höhergruppierungen auswirken darf. Ähnlich ist die Regelung in § 8 Abs. 2 GleichstG RLP. § 14 Abs. 7 und 8 HGlG verlangen die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen. § 12 Abs. 2 GlG MV und § 12 Abs. 3 GStG regeln lediglich für die Teilzeitbeschäftigten, dass diese die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung haben müssen. § 13 SächsFGG bestimmt dies für Teilzeitbeschäftigte und wegen Familienpflichten Beurlaubte. § 18 Abs. 2 LGG Saar hält fest, dass Beschäftigten, die Elternzeit oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen in Anspruch nehmen, hieraus keine dienstlichen Nachteile erwachsen dürfen. Das LGG Berlin, LGG Brem und FrFG kennen keine entsprechende Bestimmung.
[2] Von Roetteken, ZTR 2017, 63, 72.
[3] Von Roetteken, ZTR 2017 S. 63, 72. Im Geltungsbereich der Landesgesetze gilt dies wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelung (s. Fn. 75) nicht überall entsprechend. § 12 Abs. 3 GleichstG TH bestimmt so beispielsweise ausdrücklich, dass für die Stufenlaufzeit die Tarifbestimmungen gelten.

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