Nach § 15 BGleiG sind die Dienststellen verpflichtet, allen Beschäftigten Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen (z. B. Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen) anzubieten, die die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern, soweit dem zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.[1]

Entsprechend der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelung in § 92 Abs. 1 BBG sieht § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG vor, dass alle Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben (s. die Legaldefinition in § 3 Nr. 6 und Nr. 7 BGleiG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung haben, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Dies gilt auch bei Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder besondere Arbeits- oder Präsenzzeitmodelle – wie z. B. Sabbatjahr oder gleitende Arbeitszeit – anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Im Übrigen können sich Individualansprüche auf familiengerechte Arbeitszeiten aus den allgemeinen Normen des Arbeitsrechts, bspw. dem TzBfG oder dem BEEG, ergeben.

§ 15 BGleiG und § 16 BGleiG stehen zueinander in einem abgestuften Verhältnis und sprechen unterschiedliche Adressaten an.[2] § 15 BGleiG beschreibt programmatisch das Ziel des Gesetzes und liefert damit zugleich einen allgemeinen Auslegungsmaßstab für die differenzierenden Regelungen in der nachfolgenden Vorschrift. Sie richtet sich nicht an den einzelnen Beschäftigten, sondern ausschließlich an die Dienststelle und steuert lediglich deren Organisationsermessen. Sie betrifft damit nur die Angebotsseite und regelt keine Anspruchsvoraussetzungen.[3] Erst § 16 Abs. 1 BGleiG stellt abgestufte Voraussetzungen für die Gewährung der darin genannten Erleichterungen an einzelne antragstellende Beschäftigte auf und begründet subjektive Ansprüche.[4] Die sich daraus ergebende Trennung zwischen generellen objektrechtlichen Pflichten (§ 15 BGleiG) und individuellen Rechtspositionen (§ 16 Abs. 1 BGleiG) nimmt darauf Rücksicht, dass es in erster Linie Sache des Dienstherrn ist, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts und zur Umsetzung gesetzlicher und verwaltungspolitischer Ziele die Aufgabenverteilung in der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass der Dienstherr § 15 BGleiG zu beachten hat und dass er verpflichtet ist, dem Anliegen des Gesetzes nach dessen Maßgabe zu entsprechen.

Auf der 1. Stufe verpflichtet § 15 BGleiG demnach die Dienststelle, die Ziele des Gesetzes in abstrakt-genereller Form auf ihre Verhältnisse zu konkretisieren, indem sie unter Berücksichtigung organisatorischer Gegebenheiten die Möglichkeiten und Grenzen erleichternder Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit festlegt, um sodann das Ergebnis den Beschäftigten als Angebot bekannt zu geben. Diese Pflicht ist mangels konkret-individuellen Bezugs rein objektivrechtlicher Natur und bedeutet nicht, dass jedem und jeder einzelnen Beschäftigten ein individuelles Angebot gemacht werden muss, sondern dass generell entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen.[5] Sie entfällt nur, wenn "zwingende dienstliche Belange entgegenstehen". Zwingende dienstliche Belange sind etwa organisatorische Vorgaben (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG) oder – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt – haushaltsrechtliche Zwänge.

Auf einer 2. Stufe hat der Dienstherr auf der Grundlage der in dem generellen Angebot nach § 15 BGleiG getroffenen Regelungen und ggf. in Ausfüllung der danach noch verbleibenden Spielräume das "Programm" gegenüber den Beschäftigten auf deren Antrag nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BGleiG umzusetzen, wobei Abs. 1 dieser Vorschrift – im Gegensatz zur einheitlichen Regelung in § 15 BGleiG – in differenzierter Weise unterschiedliche Voraussetzungen für die verschiedenen Formen arbeitserleichternder Rahmenbedingungen aufstellt. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG in aller Regel zu entsprechen. Die Dienststelle ist verpflichtet, dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Verpflichtung entfällt lediglich dann, wenn im konkreten Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Arbeitserleichterung.

Für Telearbeitsplätze und besondere Arbeits- und Präsenzzeitmodelle sieht § 16 Abs. 1 Satz 2 BGleiG dagegen vor, dass die Dienststelle diese Arbeitserleichterungen nur "im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten" anzubieten hat. Bereits der unmittelbare sprachliche Gegensatz ...

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