Im Falle eines rechtswidrigen Streiks kann ein Arbeitnehmer ggf. nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich gekündigt werden, da sein Verhalten nicht durch einen Streik gerechtfertigt ist und die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert sind. Das Verhalten stellt demnach eine Arbeitsverweigerung dar. Es sind aber im Falle einer Kündigung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu betrachten und die Interessen der Parteien vollständig gegeneinander abzuwägen, insbesondere den Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Arbeitsniederlegung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einerseits und ein etwaiges rechtswidriges, die Arbeitsniederlegung auslösendes Verhalten des Arbeitgebers andererseits.[1]

Gegebenenfalls besteht auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Falle der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik.[2]

Gewerkschaften können im Falle eines rechtswidrigen Streiks ebenfalls in Anspruch genommen werden. Regelmäßig sind die Gewerkschaften als nichtrechtsfähiger Verein organisiert und diese müssen sich nach § 31 BGB ein Fehlverhalten ihrer Organe bzw. nach § 831 BGB ihrer Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen.[3] Die Gewerkschaft ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihre Beauftragten oder Organmitglieder ihre Mitglieder nicht von rechtswidrigen Handlungen abzuhalten suchen, von denen sie Kenntnis haben.[4]

Im Falle einer rechtswidrigen Aussperrung werden die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer insbesondere auf Vergütung bestehen daher weiter.

[3] BGH, Urt. v. 31.01.1971 – VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277; nach dem Beschluss des BVerfG v. 02.07.1979 ist die Entscheidung des BGH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – 1 BvR 5/78, AP Nr. 61a zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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