Die Koalitionsfreiheit betrifft sowohl das Recht Koalitionen zu bilden und ihr beizutreten (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht einer Koalition nicht beizutreten oder aus einer bestehenden auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Alle Abreden, durch die in die positive oder negative Koalitionsfreiheit eingegriffen werden würde, wären unwirksam (§ 134 BGB).

Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird nicht nur gewährleistet, dass es Koalitionen überhaupt gibt, sondern es wird zudem zu Gunsten einer einzelnen Gewerkschaft auch ihr Bestand gewährleistet (Bestandsschutz) sowie das Recht einer Koalition sich zu betätigen und Mitglieder zu werben (Betätigungsgarantie).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber darf die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht davon abhängig machen, dass er aus einer Gewerkschaft austritt oder ihr nicht beitritt. Die betroffene Gewerkschaft kann sich gegen einen solchen rechtswidrigen Angriff auf die positive Koalitionsfreiheit mit einer Unterlassungsklage wehren. (BAG, Urt. v. 02.06.1987, 1 AZR 651/85)

Beabsichtigt ein verbandsangehöriger Arbeitgeber, Auszubildende einzustellen, wenn sich diese bereit erklären, "für einen Ausbildungsplatz auf tarifliche Leistungen – z. B. einen Teil der Ausbildungsvergütung – zu verzichten" ohne sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit befragt zu haben, so hat er damit nicht in unzulässiger Weise die Gewerkschaftszugehörigkeit zum Auswahlkriterium gemacht. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung nicht mit Hinweis auf das Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, verweigern. Durch diese Vereinbarung sollten auch gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer veranlasst werden, Tarifansprüche nicht geltend zu machen. Kein Zustimmungsverweigerungsrecht stellt die untertarifliche Bezahlung dar. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags bleibt es zumindest den gewerkschaftlich organisierten Auszubildenden unbenommen, die ihnen zustehenden tariflichen Ansprüche, auf die nach § 4 Abs. 4 TVG nicht verzichtet werden kann, notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG ist es nicht notwendig, dass die Einstellung ganz unterbleibt.[1] Hinzuweisen ist hierbei, dass die meisten kommunalen Arbeitgeberverbände in ihren Satzungen eine untertarifliche Vergütung verbieten, die gegenüber dem Mitglied mit einer Vertragsstrafe geahndet werden kann. Rechte des Arbeitnehmers lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Auch die Gewerkschaftsbeschäftigten haben das Recht, einen Arbeitnehmerverband zu bilden. Eine DGB-Gewerkschaft darf ihren Arbeitnehmern nicht mit dem Ausschluss und der Kündigung der Arbeitsverhältnisse für den Fall drohen, dass sie dem Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten beitreten sollten.[2]

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