Nach herrschender Meinung hat der Arbeitgeber nicht das Recht, den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen. Die Einschränkung des Fragerechts folgt im Wesentlichen aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 9 Abs. 3 GG. Der Arbeitgeber soll das Einstellungsgespräch nicht zum Anlass nehmen, die Persönlichkeit und den privaten Bereich des Arbeitnehmers zu durchleuchten.[1] Etwas anderes soll bei der Einstellung von leitenden Angestellten[2] sowie bei Tendenzbetrieben, die ein positives Eintreten der Arbeitnehmer für ihre Ziele erwarten können, gelten.[3] Nach der Einstellung eines Arbeitnehmers ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig, soweit sie zur Einkommensberechnung notwendig ist. Im Falle der unzulässigen Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer das Recht zu schweigen oder aber auch diese Frage bewusst falsch zu beantworten.

[1] Burkhard Boemke, Fragerecht des Arbeitnehmers nach Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband?, NZA 2004, 142 f.
[2] Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl. 1994 § 94 Rz. 21.
[3] Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl. § 94 Rz. 17.

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