Die Gewerkschaften können nicht die Wahl ihrer Vertrauensleute im Betrieb des Arbeitgebers verlangen. Die Wahl der gewerkschaftlichen Vertrauensleute ist ein innergewerkschaftlicher Organisationsakt, an dem nur die Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen. Es ist nicht notwendig, dass die Wahl im Betrieb stattfindet, die Gewerkschaft kann auch geeignete Räume in der Nähe des Betriebes anmieten oder einen Wahlbus zur Verfügung stellen.[1]

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