(1) Der Gemeinderat kann einen Beirat bilden, der den Bürgermeister in allen Angelegenheiten des § 44 Abs. 3 Satz 2 berät.

 

(2) 1Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern aus den Stellvertretern des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1. 2Er besteht

in Gemeinden mit mehr als 1.000,

aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern aus zwei,

in Gemeinden mit mehr als 10.000,

aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern aus zwei oder drei,

in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern,

die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. 3Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörde des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.

 

(3) 1Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. 2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. 3Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. 4Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. 5Für die Beratungen des Beirats gelten § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 38 entsprechend.

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