(1) 1In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2]3§ 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 5Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. 6Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. 7Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 8Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

 

(2) 1Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverwalter[3] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] bestellen. 2Der Amtsverwalter[4] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] muss zum Bürgermeister wählbar sein; § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 3Der Amtsverwalter[5] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] muss zum Beamten der Gemeinde bestellt werden.

 

(3) 1Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann vom Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Fall der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister bestellt werden (bestellter Bürgermeister)[6] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser bestellt werden]. 2Der Amtsverwalter[7] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu bestellen. 3Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. 5Der Amtsverwalter[8] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser] führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister). 6Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen Aufwandsentschädigung. 7Die Amtszeit als Bürgermeister verkürzt sich um die Amtszeit als bestellter Bürgermeister[9] [Bis 31.07.2023: Amtsverweser].

[1] Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 § 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften, GBl. Nr. 19 vom 30.10.2015, Seite 870, 877: (1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Beigeordnete sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung und § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am 31.1.2016 läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1.2.2016 geltenden Fassung. (2) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am 31.1.2016 läuft und die in dieser Amtszeit ihr 68. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1.2.2016 geltenden Fassung zu verabschieden.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[9] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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