1 Einleitung

Um festzustellen, ob der TVöD auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss geprüft werden, ob Arbeitgeber und Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • dem zeitlichen Geltungsbereich
  • dem räumlichen Geltungsbereich
  • dem betrieblichen Geltungsbereich
  • und dem persönlichen Geltungsbereich

2 Zeitlicher Geltungsbereich

Der TVöD wurde am 13.9.2005 abgeschlossen und trat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TVöD am 1.10.2005 in Kraft. Abweichend hiervon traten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 TVöD

  1. § 20 TVöD (Jahressonderzahlung) am 1.1.2007,
  2. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c TVöD (Abweichungen vom BUrlG) sowie § 27 TVöD (Zusatzurlaub) am 1.1.2006

in Kraft.

Gemäß § 39 Abs. 2 TVöD kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirken die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.

Gesondert kündbar sind u. a. die Entgelttabellen. Deren Mindestlaufzeit und damit der jeweilige frühestmögliche Kündigungstermin werden im Rahmen der Tarifrunden vereinbart.

3 Räumlicher Geltungsbereich

Der TVöD umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TVöD bei einigen Bestimmungen unterschieden zwischen den Tarifgebieten West und Ost. Wird auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen, gelten die Regelungen für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West (§ 38 Abs. 1 TVöD).

So wird z. B. auf das jeweilige Tarifgebiet Bezug genommen in § 6 Abs. 1 Buchst. b bei der Arbeitszeit, was sich ab 1.1.2023 erübrigt, da ab diesem Zeitpunkt die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost ebenfalls 39 Stunden wöchentlich beträgt. Nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West gelten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD die in § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD geregelten Besonderheiten für befristete Arbeitsverträge sowie nach § 34 Abs. 2 TVöD die sog. Unkündbarkeit.

4 Betrieblicher Geltungsbereich

Der TVöD erstreckt sich nach § 1 TVöD auf den Bund und alle Mitglieder eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Er gilt nicht für die Länder. Der fachliche Geltungsbereich erfasst über § 1 TVöD hinausgehend jedoch auch Arbeitgeber, die potentiell Mitglieder in einem kommunalen Arbeitgeberverband werden könnten.[1] Bestimmt nämlich ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, ist nach Auffassung des BAG regelmäßig anzunehmen, dass sein fachlicher Geltungsbereich sich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden können.[2] Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu einem tarifgebundenen TVöD-Arbeitgeber wechseln, sowie der Sperrwirkung für Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG.

Ist der Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA, ist weiter hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Sparte zu unterscheiden.

Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen.

Der TVöDAllgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Die sechs speziellen Spartenregelungen knüpfen jeweils an diese gemeinsame Basis an. Der Allgemeine Teil enthält sonach Bestimmungen, die quasi vor die Klammer gezogen sind und in jedem der sechs Besonderen Teile gleichermaßen gelten. Auf diesem Allgemeinen Teil baut jeder Besondere Teil auf. Jede der sechs Sparten erhält sonach einen eigenen Spartentarifvertrag, der den jeweiligen Besonderheiten der Sparte Rechnung trägt. Dementsprechend beginnt jeder der sechs Besonderen Teile in § 40 mit der Regelung des Geltungsbereichs dieses Besonderen Teils. Dabei kommt dem Besonderen Teil Verwaltung (BT–V) eine Auffangfunktion zu. Er gilt für alle unter § 1 TVöD fallenden Beschäftigten, es sei denn, sie unterfallen einem der anderen fünf spezielleren Besonderen Teile.

Dieser Allgemeine Teil des TVöD wird in der Sparte Verwaltung ergänzt durch den Besonderen Teil Verwaltung (BT-V). Der BT–V enthält in den §§ 40 bis 44 weitere Regelungen, die für den Bereich des Bundes wie der VKA gleichermaßen gelten. Anschließend folgen Sonderregelungen jeweils für beide Bereiche getrennt.

Die Überschrift des BT-V lautet wie folgt:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD

– Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V)

Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien im kommunalen Bereich aus dem Allgemein...

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