Der Beschäftigte hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Satz 1, 2 TVöD ergebenden Entgelt. Der Beschäftigte wird also der Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt weniger als 50,00 EUR, erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 50,00 EUR. Für die Führung auf Probe wird daneben auch bei einem internen Bewerber keine zusätzliche "Attraktivitätsprämie" gezahlt.

 

Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter im Bereich der VKA-West übt bisher eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 aus. Das Entgelt beträgt dementsprechend 2.410,00 EUR. Er übernimmt im Zuge der Führung auf Probe eine Tätigkeit, die der Entgeltgruppe 10 entspricht. Auch dort wird die Stufe 3 zugrunde gelegt. Das Entgelt in dieser Entgeltgruppe und Stufe würde 2.600,00 EUR betragen. Der Beschäftigter erhält also für die Dauer der Übertragung der Führungsposition sein bisheriges Entgelt aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 in Höhe von 2.410,00 EUR sowie daneben als Zulage den Unterschiedsbetrag von 190,00 EUR.

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