LAG Köln, Urteil v. 7.2.2017, 12 Sa 745/16

In der Änderung des Status auf XING in "Freiberufler" liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine aktiv nach außen tretende Werbung für eine Konkurrenztätigkeit, die ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagte, eine Steuerberaterkanzlei, hatten einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist geschlossen. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass bereits kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses der Kläger in seinem privaten XING-Profil angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Begründet hatte die Beklagte dies mit dem Umstand, dass der Kläger noch während des bestehende Arbeitsverhältnisses seine neue freiberufliche Tätigkeit beworben und hierdurch unzulässigerweise versucht habe, Mandanten abzuwerben. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmern zwar grds. während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu ihrem Arbeitgeber untersagt ist. Allerdings sei es zulässig, bereits Maßnahmen zu ergreifen, die eine spätere Konkurrenztätigkeit nur vorbereiten. Die Grenze des Zulässigen sei erst dann überschritten, wenn der Arbeitnehmer mit einer aktiv nach außen tretenden Werbung in Erscheinung tritt. Dies lag jedoch hier nicht vor. Aus der bloßen, wenn auch fälschlichen Angabe, "Freiberufler" zu sein, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit geschlossen werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zudem in seinem XING-Profil die Beklagte noch als Arbeitgeberin genannt und auch nichts eingestellt, worauf man schließen konnte, er sei auf der Suche nach Mandaten gewesen.

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