Im konkreten Fall war der 14.11. ein Sonntag. Daher stellte der Arbeitgeber die Kündigung am Montag zu und berief sich auf § 193 BGB.

Anders das BAG, wobei es auf die Rechtssicherheit des Arbeitnehmers abstellt. Der Arbeitnehmer soll nach Ablauf exakt der 6 Monate darauf vertrauen dürfen, dass nur noch "sozial gerechtfertigt" gekündigt werden darf. Das verträgt sich nach Ansicht des BAG nicht mit Verlängerungen durch Samstage, Sonntage und Feiertage.

 
Praxis-Tipp

Nicht bis zum letzten Tag warten

Es ist auch an dieser Stelle wieder darauf hinzuweisen, dass es für den Arbeitgeber ein großes Risiko darstellt, es auf den letzten Tag einer Frist ankommen zu lassen. Da der Arbeitgeber auch die Beweislast für den Zugangszeitpunkt trägt, vergrößert sich die Gefahr von Fehlern mit dem Zeitdruck. Oft wollen Arbeitgeber so spät wie möglich innerhalb einer Frist kündigen, weil sie fürchten, der Beschäftigte werde krank oder erscheine sonst nicht zur Arbeit. Dieses Risiko ist aber erheblich geringer als das Versäumnis einer Frist. Gerade bei der Wartezeit wie auch der Probezeit-Kündigung entstehen durch die Fristversäumnis andere formale Ansprüche an die Kündigung. Dann wird oftmals die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats nicht mehr ordnungsgemäß sein und der Kündigungsgrund erfordert eine bessere Darstellung.

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