• Ereignis im Laufe eines Tages

Ist für den Fristbeginn ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich, so wird dieser Tag für den Beginn nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst um 0.00 Uhr des folgenden Tages.

 
Praxis-Beispiel

Die Kündigung geht im Laufe eines Tages zu; die Zustellung einer Klage erfolgt im Laufe eines Tages. Daher ist sowohl für die Frage des Termins, zu dem die Kündigung wirkt, als auch für die Frage, ob die Kündigungsfrist (6 Wochen zum Quartalsende) eingehalten ist, der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen. Gleiches gilt für die Berechnung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG, der durch das Gericht gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder der Berufungsfrist.

  • Beginn eines Tages

Ist der Beginn des Tages der für den Fristbeginn maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag mitgerechnet. Diese Frist beginnt somit um 0.00 Uhr dieses Tages.

 
Praxis-Beispiel

Im Arbeitsrecht ist für die Berechnung befristeter Arbeitsverträge der erste Tag dieses Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Auch wenn der Arbeitnehmer am 1.4. erst um 22.00 Uhr zur Nachtschicht kommt, beginnt dieses Arbeitsverhältnis am 1.4. um 0.00 Uhr.

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