In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird bei Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, für die Bildung der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde gelegt.[1] In der Arbeitslosenversicherung ist für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen kein fiktives Entgelt anzusetzen.

Auch für Zeiten, in denen neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld kein tatsächliches Entgelt gezahlt wird und aufgrund dessen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erheben sind, sind in der Arbeitslosenversicherung SV-Luft zu bilden. Für die Bestimmung der SV-Luft ist in der Arbeitslosenversicherung neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde zu legen.[2]

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