EuGH, Urteil v. 22.1.2019, C-193/17

Eine Regelung, wonach nur Arbeitnehmer einer bestimmten Religion am Karfreitag einen bezahlten Feiertag erhalten, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar.

Sachverhalt

Im vorliegenden, aus Österreich stammenden, Fall ist der Kläger der Ansicht, dass ihm Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden sei. Es ging konkret um geleistete Arbeit an einem Karfreitag, welcher in Österreich nur für die Angehörigen einiger christlicher Kirchen ein bezahlter Feiertag ist. Der Kläger gehört keiner dieser Kirchen an.

Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage zur Vereinbarkeit dieser österreichischen Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion vor.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof entschied, dass die Regelung nicht mit Unionsrecht vereinbar sei, da sie eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstelle; denn sie bewirke eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer nach Maßgabe der Religion. Insbesondere sei die in Rede stehende Regelung nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig.

Bis zu einer Änderung der Rechtsvorschriften seien nun private Arbeitgeber in Österreich verpflichtet, allen Arbeitnehmern – unabhängig von der Religion – am Karfreitag einen bezahlten Feiertag zu gewähren.

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