Sind die unter Feiertag als alleinige Ursache für den Arbeitsausfall und Verdienstausfall dargestellten Voraussetzungen erfüllt, ist Feiertagsentgelt nach § 4 EFZG auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, zu zahlen.

Praktische Bedeutung erlangt dies aber nur für Arbeitnehmer, die normalerweise Sonntagsarbeit zu leisten haben, und diese Sonntagsarbeit wegen des gesetzlichen Feiertags ausfällt.

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